9. Januar 2025

Verliebt, verlobt, verpflichtet

Fakten rund um die Verlobung und den Ehevertrag

Lesezeit: 4 Min.

von Julia Hammer

Eine romantische Kulisse, der langersehnte Kniefall, das emotionale „Ja, ich will“ und ein funkelnder Diamantring – die perfekte Verlobung. Andere halten es pragmatisch und vereinbaren die Verlobung in einem Dialog. Doch sie ist nicht nur ein Eheversprechen, sondern wirkt sich auch rechtlich aus – und bringt Sonderrechte mit sich.

Ohne Ring und ohne Zeugen

Eine Verlobung gilt, sobald sich die Verliebten das Eheversprechen gegeben haben. Eine bestimmte Form oder rechtliche Vorgaben gibt es dafür nicht, damit dieses Versprechen gilt. Sie ist sogar ohne Ring, große Worte und ohne Zeugen gültig. Allerdings können Paare, die sich in aller Stille die Ehe versprechen, ihre Verlobung im Zweifel nicht nachweisen – es sei denn, sie haben ihren Verwandten und Freunden davon erzählt. Endgültig besiegelt ist die Verlobung, wenn ein Hochzeitstermin beim Standesamt vereinbart ist.

„Wenn die Liebe zwei Menschen vereint, dann soll das Glück und die Freude sie ewig begleiten.“

Anspruch und Schadenersatz

Grundsätzlich verpflichtet eine Verlobung zu nichts, weder zu einer Ehe noch zu einer eingetragenen Partnerschaft. Das bedeutet, dass sie jederzeit wieder gelöst werden kann. Das war bis vor ein paar Jahren noch anders. Denn bis Juli 1998 hatten Frauen die rechtliche Möglichkeit, ihren Freund auf Schadenersatz, dem sogenannten Kranzgeld, nach § 1300 BGB zu verklagen, wenn sie durch ihn ihre Jungfräulichkeit verloren und er anschließend die Verlobung wieder gelöst hat. Heute ist das nicht mehr möglich, abgesehen von einigen Ausnahmen:

  • Geschenke im Zusammenhang mit der Verlobung, beispielsweise der Ring, können zurückgefordert werden.
  • Anschaffungen wie Möbel und die Kosten für die Auflösung des eigenen Hausstands sowie die Umzugskosten können von dem Partner, der die Verlobung löst, anteilig zurückverlangt werden.
  • Die Schwiegereltern in spe können Schadenersatz fordern, wenn sie Geld für
    die bevorstehende Hochzeit ausgegeben haben.

Rechte vor Gericht

Zwar bringt eine Verlobung keine besonderen Rechte mit sich, wenn es um Steuern und Erbschaft geht. Vor Gericht sieht das anders aus – zumindest im Strafrecht. Denn Verlobte haben, genau wie Verwandte der angeklagten Person, ein Zeugnisverweigerungsrecht und können somit ihre Aussage verweigern.

Im Krankheitsfall

Liegt einer der Partner schwer verletzt auf der Intensivstation, hat der Verlobte kein automatisches Besuchsrecht und keinen Anspruch auf Informationen. Für solche Fälle braucht man eine Vorsorgevollmacht, in der festgehalten ist, welche Auskunfts- und Besuchsrechte der Patient wünscht. Außerdem können die Verlobten darin festlegen, ob sie füreinander medizinische Entscheidungen treffen dürfen, wenn einer von ihnen dazu nicht mehr selbst in der Lage ist.

Auflösen des Versprechens

Es gibt keine Frist, nach der eine Verlobung abläuft. Sie endet automatisch durch die Eheschließung oder durch den Tod eines der Verlobten. Ansonsten lässt sie sich genauso leicht lösen, wie sie geschlossen wurde. Das bedeutet, dass es reicht, wenn ein Partner dem anderen mitteilt, dass er die Verlobung auflösen will. Auch dafür braucht es keine bestimmte Form und auch keine Zeugen. Ebenso wenig muss er dafür einen bestimmten Grund nennen.

Der Ehevertrag

Die Ehe besiegelt die große Liebe, die das ganze Leben bestehen soll. Doch nicht immer hält sie, was das bekannte Eheversprechen „Bis dass der Tod uns scheidet“ verspricht. Wie das Statistische Bundesamt informiert, wurden in Deutschland 2023 361.000 Ehen geschlossen und 137.400 geschieden. Oftmals stehen Paare nicht nur vor dem Ende ihrer Beziehung, sondern auch vor der Frage, wie welche Güter aufgeteilt werden sollen. In diesem Fall bietet ein Ehevertrag beiden Parteien Sicherheit und erspart unnötige Konflikte und juristische Auseinandersetzungen. Wie und mit welchen Regelungen der Ehevertrag ausgestaltet wird, liegt im Ermessen der Eheleute. Ein Ehevertrag dient vor allem dazu, den ohne Vertrag gesetzlich festgelegten Zugewinnausgleich zu vermeiden und eine Gütertrennung zu vereinbaren. Zusätzlich können eine Reihe anderer Vereinbarungen getroffen werden, etwa individuelle Abkommen zu Unterhaltsansprüchen und zum Versorgungsausgleich. Laut § 1408 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vertrag sowohl vor als auch nach der Eheschließung aufgesetzt werden. Grundsätzlich ist es aber sinnvoll, einen solchen Vertrag zu einem Zeitpunkt festzulegen, an dem noch nicht an eine eventuelle Scheidung zu denken ist – also ein Moment, in dem beide Parteien noch an einer fairen Regelung interessiert sind. Dem Ehevertrag müssen beide Ehepartner zustimmen. Zudem muss er laut Gesetz von einem Notar beurkundet werden.

Besonders sinnvoll ist ein Ehevertrag für:

  • Ehepaare mit ungleichem Einkommen
  • Eheleute, die bereits verheiratet waren und Kinder in die neue Ehe bringen
  • Selbstständige und Unternehmer, um die Existenz im Falle einer Scheidung nicht zu gefährden
  • Partner unterschiedlicher Nationalitäten, um zu regeln, welches Scheidungsrecht angewandt werden soll
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